Anträge und Formulare

Anträge und Formulare

Die Formblätter finden Sie auf unserer Internetseite unter Downloads und Formulare Infrastrukturförderung.

Die Förderrichtlinien zum Kommunalen Straßenbau/Öffentlichen Personennahverkehr finden Sie auf unserer Homepage unter Förderung KSB/ÖPNV. Die Förderrichtlinie zur Nahmobilität ist ebenfalls auf unserer Homepage vorhanden (Förderung Nahmobilität).

Speichern Sie es an einem durch Ihre IT als sicher definierten Speicherplatz, damit Makros ausgeführt werden können.

Ja, um einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen, müssen Sie das Formular „Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn“ ausfüllen. Dieses kann Ihnen in Abstimmung mit Ihrer Ansprechperson im Fachdezernat Verkehrsinfrastrukturförderung zugesandt werden. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Refinanzierungsverbot durch die Bewilligungsstelle zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann.

Die Formulare sind auf unserer Homepage unter Downloads und Formulare zu finden.

Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben, d.h. gem. Hessischer Gemeindeordnung (HGO) § 71 (2) ist ein Formular nur dann rechtsverbindlich, wenn es durch den/die Bürgermeister/-in (od. allgemeine Vertreter/-innen) sowie von einem Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet wird. Bei Landkreisen ist der Antrag nach der Hessischen Landkreisverordnung (HKO) § 45 (2) rechtsverbindlich zu unterschreiben durch den/die Landrat/-ätin (od. allgemeine Vertreter/-innen) und ein weiteres Mitglied des Kreisausschusses. Bei privatrechtlichen Zuwendungsempfängern/-innen ist die Unterschrift durch den/die gesetzlichen/-e Vertreter/-in oder durch eine bevollmächtigte Person (unter Vorlage der Urkunde) vorzunehmen.

Die Antragsunterlagen sind zweifach in Papierform einzureichen. Bei Gemeinschaftsmaßnahmen müssen die Antragsunterlagen zweifach pro Zuwendungsempfänger/-in übermittelt werden. Zusätzlich senden Sie uns bitte eine digitale Ausfertigung.

Bei Antragsunterlagen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sind die Antragsunterlagen dreifach einzureichen.

Ja, die Originale sollten dann aber bereits auf dem Postweg sein.

Fügen Sie dem Antrag ein formloses Schreiben bei, in welchem Sie erklären, weshalb Sie das entsprechende Feld noch nicht ausfüllen konnten. Bei den PDF-Formularen kann diese Angabe auch problemlos in dem betreffenden Feld getätigt werden, selbiges gilt für das Nachreichen von Planunterlagen oder Stellungnahmen.

Die Formulare zur Beantragung von Maßnahmen im Kommunalen Straßenbau (KSB) und Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind auf der Webseite von Hessen Mobil unter Downloads und Formulare Infrastrukturförderung zu finden. Die Formulare können unter „Anmeldung neuer Maßnahmen" und „Förderantrag" abgerufen werden. Der Förderantrag für Maßnahmen zur Nahmobilität ist ebenfalls auf der Webseite unter Förderung Nahmobilität verfügbar.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb, Vorbereitung des Baufeldes (z. B. Rodungen, Gebäudeabbruch), naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und -zahlungen, Verfahren zur Beweissicherung, Leitungsverlegungsarbeiten, Erstellung eines Bestandskatasters oder wegweisende Beschilderung für den Radverkehr und die Beschaffung der dafür erforderlichen EDV-Programme sowie organisatorische Maßnahmen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen nicht als Beginn der Maßnahme, wenn Sie damit keine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme eingehen. Es sei denn, die Leistungen (z. B. Planung) sind alleiniger Zweck der Förderung.

Sie werden informiert, sobald das Programm vom zuständigen Ministerium freigegeben ist. Dies geschieht in der Regel im ersten Quartal des Jahres.

Der Antrag muss vollständig bis spätestens vier Monate vor der gewünschten Bescheiderteilung vorliegen. Vorrausetzung zur Bescheiderteilung ist die Aufnahme in das Förderprogramm des entsprechenden Jahres sowie die Freigabe des Landeshaushaltes.

Ja, in der Regel entspricht der Förderzeitraum der Bauzeit. Bei Maßnahmen zur Nahmobilität entspricht der Bewilligungszeitraum maximal fünf Jahre gemäß Teil II Kap.4.3 Mittelabruf Richtlinie zur Nahmobilitätsförderung.