Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Rechtsgrundlage für alle straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen; zuständig für deren Ausführung sind die Straßenverkehrsbehörden. Diese können Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen insbesondere des fließenden Verkehrs anordnen, wenn diese erforderlich, geeignet und angemessen sind, um bestimmte Gefahren vom oder für den Straßenverkehr abzuwehren. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Signalplanung von Lichtzeichenanlagen, die abschließend von ihnen auch angeordnet wird.
Straßenverkehrsbehörden an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind die Landrätinnen und Landräte, die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister; die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich in Abhängigkeit der Einwohnerzahl. Hessen Mobil ist Straßenverkehrsbehörde für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung in Hessen gemäß Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten. Bei den übrigen Straßen nimmt Hessen Mobil keine straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben wahr. Hessen Mobil ist als Straßenbaubehörde jedoch - neben der Polizei - von der Straßenverkehrsbehörde vor jeder Entscheidung anzuhören.
Die Straßenverkehrsbehörde trifft abschließend Entscheidungen immer in eigenem Ermessen. Ein Einvernehmen mit Polizei und Straßenbaubehörde ist nicht herzustellen.
Hessen Mobil hat als Straßenbaubehörde dann nur die Aufgabe, die straßenverkehrsbehördliche Entscheidung durch die Anbringung der angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - dazu zählen auch Lichtzeichenanlagen - vor Ort umzusetzen.
Hessen Mobil als Straßenbaubehörde kann zudem zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Jedoch stehen auch diese Maßnahmen alle unter dem Zustimmungs- bzw. Eingriffsvorbehalt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Verkehrsüberwachung ist vorrangig darauf ausgerichtet Verkehrsunfälle, insbesondere mit schweren Folgen, zu verhindern und sonstigen Verkehrsgefahren entgegen zu wirken. Zuständig für die Verkehrsüberwachung sind die Polizei sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als Ordnungsbehörde. Hessen Mobil hat hier keinerlei rechtliche Zuständigkeiten.