Beratung und Anmeldung

Beratung und Anmeldung

Hessen Mobil fördert Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Kommunaler Straßenbau (KSB) nach dem Mobilitätsfördergesetz. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die nachhaltige Mobilitätsentwicklung in den Hessischen Städten und Gemeinden.

Für weitere Informationen zu Förderungen von einzelnen Projekten im ÖPNV/KSB lesen Sie bitte den Durchführungserlass im Bereich „Aktuelle Förderregeln“ unter Förderung KSB/ÖPNVÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Des Weiteren fördert das Land Hessen Maßnahmen der Nahmobilität. Gefördert werden Planungsleistungen und der Ausbau von Infrastrukturprojekten sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Nahmobilität. Mehr dazu finden Sie im  Durchführungserlass der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der NahmobilitätÖffnet sich in einem neuen Fenster

Eine Auflistung förderfähiger Maßnahmen finden Sie im Mobilitätsfördergesetz und der dazugehörigen Richtlinie bzw. den Durchführungserlassen (KSB und ÖPNV) oder in der Richtlinie Nahmobilität (NM). Am besten wenden Sie sich noch vor Anmeldung Ihrer Maßnahme an das für Sie zuständige Fachdezernat Förderung und lassen sich entsprechend beraten.

Ingenieur- und Planungsleistungen können insbesondere mit einer Förderung nach der Richtlinie Nahmobilität förderfähig sein. Unter Umständen können Planungsleistungen ebenso nach dem Mobilitätsfördergesetz gefördert werden. Für eine Beantwortung des jeweiligen Einzelfalles sprechen Sie bitte das zuständige Fachdezernat von Hessen Mobil im Rahmen einer Beratung an.

Nach dem Mobilitätsfördergesetz sind Planungsausgaben in der Regel nicht förderfähig. Ausnahmen bestehen für selbständige Rad- und Fußgängerverkehrsanlagen und Fahrradverleihstationen. Planungsausgaben für Kreuzungsmaßnahmen nach dem EKrG betreffend die Leistungsphasen 1 bis 5 HOAI sowie Ausgaben bei Tragwerksplanungen für die Leistungsphase 4 und 5 gemäß Teil 4 Abschnitt 1 der HOAI sind ebenfalls förderfähig.

Planungsleistungen in Verbindung mit baulichen Maßnahmen, die nach der Nahmobilitätsrichtlinie förderfähig sind, werden gefördert, soweit diese unabhängig und vor bzw. gleichzeitig mit der Antragstellung für eine Zuwendung zur baulichen Umsetzung beantragt werden.

Die Förderquote wird in einer interministeriellen Abstimmung nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich festgelegt. Der Fördersatz liegt in der Regel bei 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die tatsächliche Förderquote wird im Bescheid festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Fördermaßnahme.

Das hängt von der Maßnahme und dem Förderprogramm ab. Die zu fördernden Maßnahmen sind dem Mobilitätsförderprogramm oder der Richtlinie zur Nahmobilität zugeordnet.

Mobilitätsfördergesetz (MobFöG):

In der Regel wird gefördert, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 Euro überschreiten. Ausnahmen zu dieser Bagatellgrenze sind in Kapitel B III. Nr. 1 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz nachzulesen.

Richtlinie der Nahmobilität (NM):

Bauliche Maßnahmen werden in der Regel gefördert, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze von 20.000 Euro überschreiten.

Planungen, Konzepte und Öffentlichkeitsarbeit werden in der Regel gefördert, wenn die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze von 2.000 Euro überschreiten.

Das Zusammenfassen mehrerer Einzelmaßnahmen, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, ist möglich.

Die geförderten Maßnahmen unterliegen in der Regel, gem. der Richtlinie zum MobFöG Kapitel C.I.4. Zweckbindung und dem Durchführungserlass zur Richtlinie der Nahmobilität Kapitel III.A Allgemeine Förderbestimmungen, einer Zweckbindung von 15 Jahren, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Für weitere Informationen zur Zweckbindung verschiedener Maßnahmen wenden Sie sich bitte an das zuständige Fachdezernat Förderung bei Hessen Mobil.

Die Dauer der Zweckbindung ist zusätzlich dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen und beginnt mit Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises.

Das Förderprogramm beinhaltet im Gegensatz zum Planungsprogramm Maßnahmen mit verbindlichen Förderzusagen. Erst durch die Aufnahme in das Förderprogramm wird eine Zuwendung aus Landesmitteln möglich.

Anmeldung:

Die Anmeldung von Fördermaßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz kann fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. März des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres schriftlich bei der Bewilligungsstelle erfolgen. Zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen kann eine Anmeldung bereits parallel zu den Beratungsgesprächen erfolgen.

Nach der Richtlinie der Nahmobilität ist keine Anmeldung erforderlich.

Antragstellung:

Die prüffähigen Anträge sind bis zum 1. Juni des Vorjahres des geplanten Maßnahmenbeginns vorzulegen. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag bis vier Monate vor Bescheiderteilung zu vervollständigen.

Verwendungsnachweis:

Bei Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz ist der Verwendungsnachweis spätestens 12 Monate nach Erreichen des Zuwendungszieles (Fertigstellung der Maßnahme/Abnahme) vorzulegen. Bei privaten Zuwendungsempfängern/-innen beträgt die Vorlagefrist sechs Monate.

Maßnahmen, die nach der Richtlinie der Nahmobilität gefördert werden, sind sowohl innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums durchzuführen und fertigzustellen sowie der Verwendungsnachweis vorzulegen.

In der Regel werden mehr Zuwendungen beantragt als Mittel für die Förderung zur Verfügung stehen. Hessen Mobil führt deshalb eine landesweite Dringlichkeitsbewertung durch.

Eine Ausnahme sind Vorhaben zum Bau und Ausbau von Kreisstraßen. Diese werden von den Landkreisen selbst priorisiert. Für eine größtmögliche Planungssicherheit, hat Hessen Mobil für jeden Landkreis einen Orientierungsrahmen festgelegt, der sich an den jeweiligen Netzlängen und Verkehrsbelastungen ausrichtet. Der jeweilige Orientierungsrahmen und die damit verbundene Perspektive einer Maßnahme wird im Rahmen der Beratung erläutert.

Es werden auch einzelne, finanziell deutlich über dem Orientierungsrahmen liegende Vorhaben gefördert. Dadurch reduzieren sich in den Folgejahren die Zuwendungen für den jeweiligen Landkreis.

In dieser Situation gibt der/die Bürgermeister/-in die Stellungnahme ab oder ernennt eine andere Person als Behindertenbeauftragten/-e. Anstelle des Bürgermeisters kann auch der/die Behindertenbeauftragte des Landkreises Stellung nehmen.

Bei Landkreisen ohne Behindertenbeauftragten kann der/die Landrat/-ätin, sowie bei kreisfreien Städten der/die r/-in diese Aufgabe übernehmen.

Ja, der/die Zuwendungsempfänger/-in hat die Bewilligungsstelle - bevorzugt vor der Anmeldung - beratend hinzuziehen. Ziel der Beratung ist die zielentsprechende Verfahrensdurchführung.

Idealerweise sollte sich der Planungsstand bereits in einer Phase befinden, in der schon konkrete Aspekte der Förderung beurteilt werden können. Von verfrühten Anmeldungen, wenn der/-die Antragsteller/-in noch gar nicht wirklich weiß was er/sie will,  sollte abgesehen werden.

Ja, PKW-Stellplätze können zuwendungsfähig sein, wenn sie im Zuge einer Quartiersgarage gebaut werden. Gefördert wird der auf die Anwohnende entfallende Stellplatzanteil. PKW-Stellplätze können auch im Rahmen einer Förderung einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße zuwendungsfähig sein.

Das Land Hessen hat ein Interesse daran attraktive und qualitativ hochwertige Radwege zu schaffen, welche für den Alltagsradverkehr dauerhaft nutzbar sind. Eine ganzjährige Nutzbarkeit muss gewährleistet sein, dies schließt Unterhaltungsarbeiten wie z.B. das Räumen im Winter mit ein. Radwege mit wassergebundener Decke stuft das Land Hessen eher für den Tourismus bzw. Freizeitradverkehr ein.

Unter bestimmten Umständen ist allerdings auch eine wassergebundene Decke förderfähig. Wassergebundene Decken können im Falle des Baus eines Radweges notwendig sein, wenn dementsprechende behördliche Auflagen wie beispielsweise naturschutzrechtliche oder wasserschutzrechtliche Bestimmungen vorhanden sind.

Pilot- oder Leuchtturmprojekte sind förderfähig solange sie die technischen Standards einhalten. Bei innovativen Modellprojekten für den Fuß- und Radverkehr ist sogar deren wissenschaftliche Begleitung zuwendungsfähig.

Ladeinfrastruktur ist in Verbindung mit Carsharing- und Fahrradverleihstationen sowie Quartiersgaragen zuwendungsfähig. Sie kann auch bei Fahrradabstellanlagen in geringem Umfang abhängig vom Bedarf gefördert werden.