Haltestellen

Haltestellen

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sollen für alle Menschen barrierefrei zugänglich und grundsätzlich ohne fremde Hilfe in der allgemein üblichen Weise nutzbar sein. Hierbei sind die Vorgaben zu beachten, die sich aus den Gesetzen zur Gleichstellung behinderter Menschen des Bundes und des Landes Hessen (Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz (HessBGG)) sowie dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergeben.

Die nutzbare Wartefläche einer Bushaltestelle sollte im Regelfall eine Breite bzw. Tiefe von mindestens 2,50 m aufweisen. In Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen wie z.B. dem Fahrgastaufkommen ist dieses Maß entsprechend zu erhöhen. Wenn Rad-/Gehwege und Wartefläche kombiniert werden, sind größere Breiten vorzusehen, um Behinderungen zwischen Fahrgästen und anderen Fußgängern bzw. Radfahrern zu minimieren.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Rollstuhlfahrer/-innen für Richtungswechsel und Rangiervorgänge eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m x 1,50 m benötigen. Dieser Freiraum muss auch vor Einbauten (z. B. Seitenwände eines Fahrgastunterstandes) und fahrzeuggebundenen Einstiegshilfen (Klapprampen) gegeben sein. Für den im Einzelfall notwendigen Einsatz von Klapprampen ist eine einbaufreie Fläche von mindestens 2,50 m × 1,50 m erforderlich. Diese ergibt sich aus der Länge der Klapprampe von rund 1,00 m zzgl. der Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m (vgl. DIN 18040-3).

Im Hinblick auf barrierefreie Leitsysteme weisen Bushaltestellen im Normalfall am Fahrbahnrand einen mindestens 60 cm, vorzugsweise 90 cm breiten Auffindestreifen aus Rippenplatten auf, der senkrecht zum Haltestellenbord und über die gesamte Breite der Gehbahn verlegt ist. Der Auffindestreifen schließt mittig an das Einstiegsfeld an, bei Bushaltestellen auf Höhe der ersten Fahrzeugtür. Das Einstiegsfeld aus Rippenplatten weist eine Größe von 1,20 m parallel zur Bordsteinkante und eine Tiefe von 90 cm auf. Der Abstand zur Bordsteinkante beträgt 30 cm.

Es werden beispielsweise Witterungsschutz, Sitzgelegenheiten, Abfalleimer, Fahrradabstellplätze, Begrünungen, Aufzüge, Treppen, Rampen und Informationseinrichtungen als Ausstattungsgegenstände gefördert. Die Förderfähigkeit richtet sich nach den im Antrag benannten Zielen und ergibt sich aus den Aufwendungen zur Zielerreichung.

Ja, wenn sie tatsächlich erforderlich sind und dem technischen Regelwerk entsprechen.

Natürlich. Voraussetzung ist, dass die Bagatellgrenze (mindestens 50.000 zuwendungsfähige Ausgaben) überschritten wird.

Es ist die Barrierefreiheit zu beachten: maximal zulässiges Spalt- und Stufenmaß von maximal 5 cm, eine barrierefreie Zuwegung, taktile Elemente nach DIN und ggf. differenzierte Bordhöhe und die Warteflächen müssen ausreichend dimensioniert und für alle Menschen nutzbar sein. Hilfreich sind hierbei DIN 32984 und DIN 18040 sowie RASt, H BVA, EAÖ und EFA. Kombinationen mit Radwegen finden sich in den Qualitätsstandards und Musterlösungen des Landes Hessen.

Die Zuständigkeit der Wartefläche inkl. Bord liegt bei dem/der Baulastträger/-in der Straße. Bei einem barrierefreien Ausbau von Haltestellen an Bundes- oder Landesstraßen liegt die Ausstattung der Haltestellen (Wartehalle, Anlehnbügel, etc.) in der Baulast der Kommunen und ist daher förderfähig.