Verwendungsnachweis

Verwendungsnachweis

Die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises beginnt, wenn das Förderziel erreicht ist. Darunter versteht man bei Baumaßnahmen die Fertigstellung, das entspricht der Abnahme des Hauptgewerkes. Bitte stimmen Sie sich mit Ihren zuständigen Sachbearbeitern/-innen ab, wie das Hauptgewerk für Ihre Maßnahme definiert wird. Bei Planungsleistungen gilt das Datum des Rechnungseingangs der Schlussrechnung als Stichtag

Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises werden maximal 75% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt.

Mit Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises wird die tatsächliche Zuwendungshöhe festgestellt und es erfolgt die Schlusszahlung oder eine Rückforderung von zu viel gezahlten Zuwendungen.

Der Zuwendungsempfänger ist gemäß den Auflagen des Zuwendungsbescheids verpflichtet, u. a. das HVA B-StB für die Dokumentation von Bauleistungen anzuwenden. Demnach hat die Beschreibung der Teilleistungen im Regelfall mit Standardleistungstexten des Standardleistungskataloges (STLK) für den Straßen- und Brückenbau zu erfolgen. Zusätzlich sind die Richtlinien für das Anwenden des STLK und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau, die Anwenderhinweise für AVA-Programmsysteme im Straßen- und Brückenbau und bei AVA-Programmsystemen das entsprechende Anwenderhandbuch zu beachten.