Verwendungsnachweis

Verwendungsnachweis

Die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises beginnt, wenn das Förderziel erreicht ist. Bei Baumaßnahmen ist das Förderziel erreicht, sobald diese fertiggestellt sind und die im Bescheid formulierten Förderziele umgesetzt wurden. Möglicherweise wurden im Zuwendungsbescheid weitere Vorrausetzungen zum Nachweis der Zielerreichung formuliert.

Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises werden maximal 75% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt.

Mit Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises wird die tatsächliche Zuwendungshöhe festgestellt und es erfolgt die Schlusszahlung oder eine Rückforderung von zu viel gezahlten Zuwendungen.

Der Zuwendungsempfänger ist gemäß den Auflagen des Zuwendungsbescheids verpflichtet, u. a. das HVA B-StB für die Dokumentation von Bauleistungen anzuwenden. Demnach hat die Beschreibung der Teilleistungen im Regelfall mit Standardleistungstexten des Standardleistungskataloges (STLK) für den Straßen- und Brückenbau zu erfolgen. Zusätzlich sind die Richtlinien für das Anwenden des STLK und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau, die Anwenderhinweise für AVA-Programmsysteme im Straßen- und Brückenbau und bei AVA-Programmsystemen das entsprechende Anwenderhandbuch zu beachten.