Für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Ergibt sich die Überschreitung erst aus der Ladung, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Verkehr
Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde GST
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Eine entsprechende Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO vorliegt.
Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen werden auf Antrag als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerruf erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden.
Grundlage für die behördliche Entscheidung ist in der Regel die Durchführung eines Anhörverfahrens, bei welchem insbesondere die entlang der geplanten Transportstrecke gelegenen Straßenbaulastträger/Straßenverkehrsbehörden gehört werden. Dies dient dazu, eine Bewertung der von dem Transport für die anderen Verkehrsteilnehmer oder die Straßeninfrastruktur ausgehenden Gefahren zu beurteilen und diesen erforderlichenfalls durch behördliche Auflagen und Bedingen zu begegnen.
Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen und Bedingungen versehen. Hierdurch können beispielsweise zeitliche Einschränkungen vorgegeben werden (z.B. Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit) oder es kann dem Antragsteller eine Absicherung des Transports durch Begleitfahrzeuge aufgegeben werden.
Die Begleitung von Sondertransporten durch die Polizei ist von den Erlaubnisbehörden nur in den Fällen vorzusehen, wo eine Absicherung des Transports durch private Transportbegleiter als nicht ausreichend anzusehen ist.
Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden, wenn:
- der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden
- für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
- die Ladung unteilbar ist; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges;
- für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind;Zubehör zur unteilbaren Ladung, 10% der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreitet und in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt wird;
- für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch die zulässigen Gesamtmasse und Achslastenunter nach § 34 StVZO einhalten;
Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist.
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§ 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Übermäßige Straßenbenutzung -
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis -
§ 47 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Örtliche Zuständigkeit -
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Übermäßige Straßenbenutzung - Großraum- und Schwerverkehr -
§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Ausnahmen -
§§ 32 und 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen + Achslast und Gesamtgewicht -
§ 35b Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge -
§ 32d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Öffnet sich in einem neuen Fenster
Kurvenlaufeigenschaften - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Öffnet sich in einem neuen Fenster
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)Öffnet sich in einem neuen Fenster
- Richtlinien für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
Für die Erteilung der Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO bzw. Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 2 StVO in Hessen ist Hessen Mobil zuständig, wenn:
- der erlaubnispflichtige Transport innerhalb Hessens beginnt
- oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung innerhalb Hessens hat.
Erlaubnisse für Sondertransporte können nur auf Antrag erteilt werden. In dem Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und insbesondere folgende tatsächliche technische Daten angegeben sein:
- Länge, Breite, Höhe,
- tatsächliche Gesamtmasse, tatsächliche Achslasten, Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,
- Art und Bezeichnung der Ladung , Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung,
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports,
- amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern sowie Einzelfahrzeugen.
- Ferner ist jedem Antrag zwingend eine Haftungserklärung (siehe Vorlage unter „Beantragung schriftlich“) beizufügen.
Anträge können entweder schriftlich bei den Erlaubnisbehörden eingereicht werden (Antragsformular) oder online über
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Sofern die Beantragung schriftlich erfolgen soll, ist ausschließlich das bereitgestellte Formular zu verwenden. Der Antrag wird durch die EGB Hessen anschließend nach VEMAGS überführt. Hierfür fallen extra Kosten für den entstandenen Aufwand an, die dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
Die zuständige Behörde führt auf Grundlage des Antrages ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen beteiligt sie innerhalb des Bundesgebietes alle von der Transportstrecke betroffenen Behörden und führt deren Stellungnahmen zum Antrag (z. B. Ablehnung, Zustimmung unter Auflagen) in einem Erlaubnisbescheid zusammen.
VEMAGS® ist das bundeseinheitliche System zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller Bundesländer und des Bundes.
VEMAGS® ist ein eGovernment-Produkt unter Federführung des Bundeslandes Hessen. Wichtigstes Kennzeichen ist dabei die Eingabe der Daten durch die Antragsteller und verwaltungsseitig die Bearbeitung des kompletten Vorgangs über das Internet. Am Ende steht ein digitaler Genehmigungsbescheid, den auch die Polizei als Kontrollbehörde 24 Stunden am Tag einsehen kann.
Um das System nutzen zu können, ist eine Registrierung erforderlich.
Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.vemags.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster.
Eine Beantragung einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung sollte grundsätzlich über das Online-System VEMAGS® erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine Beantragung auch schriftlich, jedoch ausschließlich unter Verwendung des nachstehenden Formulars zulässig.
AntragsformularÖffnet sich in einem neuen Fenster
Haftungs- und DatenschutzerklärungÖffnet sich in einem neuen Fenster
Der ausgefüllte und gegengezeichnete Antrag (nebst Haftungserklärung) ist zu senden an:
- per Mail: antrag-extern-egb@mobil.hessen.de
- per Post: Hessen Mobil, c/o EGB Hessen, Welfenstraße 3a, 65189 Wiesbaden
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Überführung der Antragsdaten nach VEMAGS® (durch Mitarbeitende der EGB Hessen) zusätzliche Gebühren anfallen, die dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Gebühr für eine Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1 der GebOSt.
Bitte beachten Sie: Die Zahlungsaufforderung ist Bestandteil des Bescheids (Anlage). Es erfolgt keine parallele postalische Zustellung.
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