Insbesondere gilt: Aufträge sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben. Bei Aufträgen über 10.000 Euro sind grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen. Der wirtschaftlichste Bieter ist zu beauftragen. Sachlich zusammenhängende Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden (Stückelungsverbot). Die Ausschreibung ist produktneutral zu gestalten.
Beachten Sie die Runderlasse vom 23.11.2020 zum "Ausschluss von Bietern und Bewerbern wegen schwerer Verfehlungen" (Staatsanzeiger Nr. 48/2020, S. 1216 f.) und vom 15.05.2015 zur "Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen" (Staatsanzeiger Nr. 24/2015, S. 630 f.),
Öffentliche Auftraggeber beachten das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) bei Aufträgen über 10.000 Euro.
Die vergaberechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.