Bewirtschaftung

Bewirtschaftung

Ja, grundsätzlich kann die Jahresrate bei Bedarf und ausreichend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel dem Baufortschritt angepasst werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Mittelabrufe können für bewilligte Maßnahmen jederzeit eingereicht werden. Für Mittelabrufe die nach dem 10.11. eines Jahres eingereicht werden, kann eine Bearbeitung bis zum Haushaltsschluss nicht zugesichert werden, unter Umständen erfolgt eine Auszahlung erst im Folgejahr.

Ein Mittelabruf muss mindestens 25.000 EUR betragen.

Ein Sonderfall sind Maßnahmen deren Gesamtzuwendung unter dem Mindestbetrag liegt, bei diesen werden die Zuwendungen nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Ja, grundsätzlich kann die Jahresrate bei Bedarf und ausreichend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel dem Baufortschritt angepasst werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Mit der Maßnahme ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung zu beginnen. In begründeten Fällen kann die Baubeginnsfrist verlängert werden.

Vorhaben, die nach Richtlinie der Nahmobilität bewilligt wurden, müssen die Maßnahme nur innerhalb des im Bescheid festgelegten Zeitraums von in der Regel fünf Haushaltsjahren fertiggestellt werden, ein konkretes Datum zum Baubeginn wird in diesem Fall nicht festgelegt.

Wenn es zu Planänderungen oder/und Kostenänderungen (Steigerungen und Minderungen) kommen sollte, teilen Sie uns dies bitte direkt mit. Wir besprechen dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.