Ein Regelmaß für Gehwege gibt es nicht. Die benötigte Gehwegbreite setzt sich zusammen aus dem Lichtraumprofil zweier sich begegnender Personen (Rollstuhlfahrer/-innen sind mit inbegriffen). Daraus ergibt sich 1,80 m (Lichtraumprofil) + einen variablen Sicherheitsabstand zur Straße und Einfriedungen. Der Sicherheitsabstand richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort und dem Aufkommen der zu erwartenden Personen.
FAQs
Fußverkehr
Fußverkehr
Wenn es zu einer Abweichung vom technischen Regelwerk kommen sollte, teilen Sie uns dies mit. Wir besprechen dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Abweichungen vom technischen Regelwerk müssen grundsätzlich mit triftigen Gründen belegt werden. Andere Umsetzungen müssen durch Variantenuntersuchungen dargelegt werden.
Für den Fußverkehr (und gegebenenfalls für den Radverkehr) müssen die erforderlichen Flächen im Seitenraum zur Verfügung gestellt werden. Die Breite des Gehweges ist daher das Ergebnis eines an die örtlichen Erfordernisse angepassten Entwurfsprozesses. Dabei ist zu beachten, dass der Raumbedarf für die Begegnung zweier Menschen 1,80 m beträgt. Hinzu kommen die erforderlichen Sicherheitsabstände zur Fahrbahn und zur Bebauung. In engen Ortsdurchfahrten mit geringem Verkehrsaufkommen können u. U. Gehwege mit einer Breite von 1,50 m angelegt werden, wenn Ausweichstellen (z. B. Hofeinfahrten) vorhanden sind.
Nein, bei geringen Platzverhältnissen können abschnittsweise, nicht über weite Längen und nur unter besonderen Bedingungen, auch Gehwege mit Minderbreiten eingerichtet werden.