Lärmschutzmaßnahmen

Es gibt aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen.

Aktive Lärmschutzmaßnahmen

Die Quelle der Lärmbelastung – also die Straße mit dem Verkehrslärm – ist der Emissionsort. Hier können aktive Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Diese können die Lautstärke um bis zu 15 dB(A) reduzieren. Schon während der Planung einer Straße werden mögliche Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Dazu gehören:

  • Lärmschutzwälle und -wände
  • Damm- bzw. Einschnittslage, wie z.B. Böschungen
  • Teil- und Vollabdeckungen, wie z.B. Tunnel
  • lärmmindernde Asphaltdeckschichten

Passive Lärmschutzmaßnahmen

Der Immissionsort ist immer dort, wo der Schall eintrifft – also an Gebäuden. Kann der Immissionsort durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend geschützt werden, können die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen beantragen.

Passive Lärmschutzmaßnahmen können die Lautstärke um bis zu 40 dB(A) reduzieren. Dazu gehören:

  • Lärmschutzfenster und -türen
  • lärmgedämpfte Lüftungen
  • Verstärkungen an Außenwänden und Dächern

Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, ob eine Straße neu gebaut oder wesentlich verändert wird (Lärmvorsorge) oder ob an einer bestehenden Straße bestimmte Werte überschritten werden (Lärmsanierung).

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können auch bei Verkehrslärm eingesetzt werden, wenn durch ihn die Gesundheit gefährdet ist. Sie greifen in den Verkehrsablauf ein, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsreduzierungen oder Lkw-Fahrverbote.

Zum Einsatz können sie kommen, wenn die in den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ festgelegten Werte überschritten werden. Und auch dann, wenn mit der Maßnahme der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) unter einen bestimmten Wert abgesenkt werden kann - den wir für den jeweiligen Einzelfall in der nachfolgenden Grafik aufzeigen.

Doch selbst bei Erfüllung der Kriterien besteht keine Verpflichtung zur Anordnung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme. Diese liegt im Ermessen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde.

Gebietskategorie dB(A) tags dB(A) nachts
reine und allgemeine Wohngebiete
sowie Kleinsiedlungsgebiete,
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und
Altenheime
70 60
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 72 62
Gewerbegebiete 75 65

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