Falls Ihr Antrag demnächst abläuft, brauchen Sie nicht extra einen neuen Antrag zu stellen, sofern dieser noch nie verlängert wurde. Die Verlängerung bestehender Anträge ist innerhalb des Gültigkeitszeitraums einmal um weitere drei Jahre möglich. Eine Änderung des Zeitraums im bestehenden Antrag ist hierzu vollkommen ausreichend. Hierbei ist es wichtig darauf zu achten, dass die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO im bereits beantragten Zeitraum noch gültig ist und das Gesamtgewicht sowie die Achslasten der Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen sich innerhalb der folgenden Anhörfreigrenzen gem. VwV-StVO befinden:
- Achslast = 11,5 t
- Gesamtmasse Einzelfahrzeug mit 2 Achsen = 18 t
- Gesamtmasse Einzelfahrzeug mit 3 Achsen = 27,5 t
Wenn Ihr Fahrzeug ein Ketten- bzw. Raupenlaufwerk hat, sind die Grenzwerte nach §34b StVZO relevant.
Beispiel: Ihr Bescheid ist noch bis zum 28.02.2026 gültig. Im bestehenden Antrag ändern Sie den Zeitraum unter V3. Gehen Sie in der e-Akte auf den Button „Gestellten Antrag ändern“, dann gelangen Sie in den Bearbeitungsmodus: