Rechtliche Grundlagen

Um Anwohnerinnen und Anwohner vor der Belastung durch Verkehrslärm zu schützen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Lärmvorsorge

Beim Neubau von Straßen oder bei wesentlichen Änderungen an Straßen haben die Anwohnerinnen und Anwohner einen Anspruch auf Lärmvorsorge. Nämlich dann, wenn bestimmte Werte überschritten werden, die in der „16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (16. BImSchV) aufgeführt sind.

Die wesentlichen Änderungen an Straßen sind in § 1 Abs. 2 der 16. BlmSchV definiert. Diese liegen dann vor, wenn zum Beispiel eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen baulich erweitert wird. Oder wenn ein erheblicher baulicher Eingriff stattfindet.

Das ist der Fall, wenn sich der Beurteilungspegel am Immissionsort um mindestens 3 dB(A) erhöht. Oder wenn der Beurteilungspegel durch die Änderung der Straße ansteigt auf mindestens 70 dB(A)/tags oder mindestens 60 dB(A)/nachts.

Lärmsanierung

Für bestehende Straßen besteht die Möglichkeit der Lärmsanierung. Dies ist eine freiwillige Leistung des Bundes beziehungsweise des Landes. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.

Lärmsanierung erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie nach Dringlichkeit. Diese ergibt sich aus der Höhe der überschrittenen Werte sowie der Anzahl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner.

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