Für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis nach §29 Abs. 3 StVO erforderlich.
Für Antragsstellende mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gibt es neben den allgemeinen Regelungen für Großraum- und Schwertransporte drei relevante Sonderinformationen bei der Antragsstellung zu beachten.